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Staatliche Förderungen und Unterstützungen wegen der Auswirkungen durch den "Coronavirus"

Die Coronavirus-Epidemie hat schwerwiegende Folgen für Menschen und Unternehmen mit sich gebracht. Um Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen zu schützen, beschloss die Bundesregierung ein umfangreiches Bündel von Maßnahmen.

Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.

Weitere Informationen unter www.arbeitsagentur.de

Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank. Dazu will die Bundesregierung zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW auflegen.

Weitere Informationen unter www.kfw.de

Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige KfW-Kredite steht der Bund und die Länder auch sog. Solo-Selbständigen, Künstler und Kleinstunternehmen mit einem Förderprogramm in Form von – nicht zurückzuzahlenden – Zuschüssen zur Seite.

Auch für Künstler und Kultureinrichtungen sollen die speziellen Belange des Kulturbetriebs und der Kreativen miteinbezogen werden, wenn es um Unterstützungsmaßnahmen und Liquiditätshilfen geht.

Für die Exportwirtschaft will der Bund mit Garantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereitstellen.

Weitere Informationen unter www.bmwi.de

Gleichzeitig ist eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg gebracht worden, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern (z. B. Stundungen von Steuerschulden und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis Ende des Jahres 2020). Des Weiteren wurden die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, erleichtert.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist.

Weitere Informationen unter www.bundesfinanzministerium.de

Staatliche Förderungen und Unterstützungen wegen der Auswirkungen durch den "Coronavirus"

Die Coronavirus-Epidemie hat schwerwiegende Folgen für Menschen und Unternehmen mit sich gebracht. Um Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen zu schützen, beschloss die Bundesregierung ein umfangreiches Bündel von Maßnahmen.

Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.

Weitere Informationen unter www.arbeitsagentur.de

Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank. Dazu will die Bundesregierung zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW auflegen.

Weitere Informationen unter www.kfw.de

Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige KfW-Kredite steht der Bund und die Länder auch sog. Solo-Selbständigen, Künstler und Kleinstunternehmen mit einem Förderprogramm in Form von – nicht zurückzuzahlenden – Zuschüssen zur Seite.

Auch für Künstler und Kultureinrichtungen sollen die speziellen Belange des Kulturbetriebs und der Kreativen miteinbezogen werden, wenn es um Unterstützungsmaßnahmen und Liquiditätshilfen geht.

Für die Exportwirtschaft will der Bund mit Garantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereitstellen.

Weitere Informationen unter www.bmwi.de

Gleichzeitig ist eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg gebracht worden, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern (z. B. Stundungen von Steuerschulden und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis Ende des Jahres 2020). Des Weiteren wurden die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, erleichtert.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist.

Weitere Informationen unter www.bundesfinanzministerium.de

Keine Kürzung von BAföG um gewährte Unterhaltsvorschussleistungen

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für sich selbst bekommt, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält.

Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den sonstigen Einnahmen und dienen dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum BAföG eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfallen sie dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden (zzt. 290 €/mtl.) anrechnungsfrei bleiben.

Kosten für die Erstausbildung bleiben steuerlich nicht abzugsfähig

Ein Steuerpflichtiger, der eine erstmalige Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) beginnt, kann die damit entstehenden Kosten nicht unbegrenzt als „Werbungskosten“, sondern nur in Höhe von bis zu 6.000 € im Jahr als „Sonderausgaben“ steuerlich absetzen. Das gilt jedoch nicht für Ausbildungen, die der Auszubildende im Rahmen eines vergüteten Dienstverhältnisses absolviert.

Als Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt eine erstmalige Ausbildung, wenn diese mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Der reguläre Schulabschluss zählt nicht dazu. Grundsätzlich ist bei Beginn jeder neuen Ausbildung zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. So liegt beim Masterabschluss eines Lehramtstudenten z. B. noch keine Zweitausbildung vor, da ein Bachelorabschluss nicht ausreicht, um den angestrebten Beruf auszuüben.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasste sich nunmehr in seinem Beschluss vom 19.11.2019 mit dem Thema, ob mit dem Abzugsverbot von Kosten als Werbungskosten bei der Erstausbildung ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Dabei gelangte es zu der Überzeugung, dass die Regelung im Einkommensteuergesetz
nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Hiernach sind Aufwendungen
für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das
zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
In den zu beurteilenden Fällen sahen Auszubildende ohne Dienstverhältnis und dementsprechend auch ohne Einkommen einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Dem folgte das BVerfG nicht.

Anmerkung: Anders zu bewerten sind Zweit- und Fortbildungen sowie Umschulungen. Ob ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben möglich ist, muss in dem jeweiligen Einzelfall gesondert entschieden werden.

Kaufpreisprämie für Elektro- und Hybridfahrzeuge verlängert und erhöht

Um einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft zu erreichen, hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, mithilfe des Förderprogramms Elektromobilität (Umweltbonus) den Absatz neuer Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb mit einer Prämie zu fördern.

Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis zum 31.12.2025. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können nach Informationen der Bundesregierung keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.

  • Die Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw unter 40.000 € erhöht sich von 4.000 € auf 6.000 € und für sog. Plug-In-Hybride von 3.000 € auf 4.500 €.
  • Reine E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 € werden dann mit 5.000 € und Plug-In-Hybride mit 3.750 € bezuschusst.
  • Für Pkw, die mehr als 65.000 € kosten, entfällt die Förderung.

Anmerkung: Künftig werden – unter weiteren Voraussetzungen – auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmen- noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung eine Umweltprämie erhalten. Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste) befinden.

Fragliche Ausübung des Zuordnungswahlrechts für die Umsatzsteuer

Bei Anschaffung eines Gegenstands/Gebäudes hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Grundsätzlich ist dieses bereits bei Anschaffung auszuüben, tatsächlich jedoch kann aus praktischen Gründen eine „zeitnahe“ Zuordnung auch erst mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen.

Dabei ist die gesetzliche Abgabefrist einzuhalten (zzt. der 31.7. des Folgejahres). So sahen zumindest die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die entsprechende Umsetzung in der Praxis aus.

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren laufenden Verfahren über diese bisherige Umsetzung zu entscheiden. Fraglich ist dabei, ob die Frist unionsrechtlich gerechtfertigt ist und außerdem, ob eine Zuordnung zum Privatvermögen erfolgen darf, sobald keine Anzeichen für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen.

In einem der zu entscheidenden Fälle des BFH errichtete ein gewerbetreibender Steuerpflichtiger ein privates Einfamilienhaus mit Arbeitszimmer. Im Folgejahr der Errichtung reichte er erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein und erklärte darin anteilige Vorsteuer für das Arbeitszimmer. Das Finanzamt gewährte ihm diese allerdings nicht, da innerhalb der Abgabefrist oder auf anderen Wegen keine Zuordnung erfolgt war. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen ist die Bauzeichnung und ausschließlich unternehmerische Nutzung seit Beendigung des Baus ausreichend für die Zuordnung. Der Streitfall landete beim BFH.

Der BFH wandte sich mit seinem Beschluss vom 18.9.2019 an den EuGH, da dieser bereits in 2018 ein Urteil zu dieser Problematik verabschiedet hat. Es ist nun eine einheitliche, mit dem Unionsrecht zu vereinbarende Frist festzulegen. Diese darf dabei nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz im Rahmen der Erfordernis einer zeitnahen Zuordnung verstoßen, muss aber auch Rechtssicherheit gewähren, was durch eine fristlose Zuordnung nicht möglich wäre. Außerdem kann die Zuordnung nicht alleine durch Unterstellungen oder Mutmaßungen erfolgen, wenn keine Beweise vorliegen oder steuerliche Behandlungen durch den Steuerpflichtigen vorgenommen wurden.

Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen abschlägige Bescheide Einspruch einlegen und auf die Vorlage des BFH beim EuGH verweisen, um eventuell von einer lockereren Sichtweise des EuGH zu profitieren. Es ist jedoch dringend zu em­pfehlen, sich an die derzeitige Frist für die Zuordnung zu halten, bis eine eventuell andere Regelung beschlossen wird.

Nachträgliche Erbschaftsteuer für Familienwohnheim

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln, der sich aus dem vererbten Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen übertragen, so unterliegt dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in den folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.

Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom verbleibenden Ehegatten bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist unterbrochen und die Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.

Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt das Gesetz zugrunde, welches von „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht werden kann, ebenso wenig wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum durch Familie.

Ende der Ausbildung durch Vertrag oder Prüfung

In den meisten Ausbildungsverträgen ist ein festes Datum als Ausbildungsende angegeben (z. B. 31.8.). Es gibt jedoch noch weitere Faktoren, die sich auf die Beendigung der Ausbildung auswirken können. Grundsätzlich tritt automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ein. In vielen Fällen wirkt sich jedoch auch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf das Ausbildungsverhältnis aus. Hier einmal die verschiedenen Fallkonstellationen:

  • Das Prüfungsergebnis wird später bekannt gegeben: Dann endet das Ausbildungsverhältnis zum vereinbarten Datum (z. B. 31.8.), auch wenn das Prüfungsergebnis noch nicht bekannt gegeben wurde. Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Auszubildende dieses verlangt und der Ausbilder ihn weiter beschäftigt.
  • Die Prüfung wird vor Ausbildungsende bestanden: Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung schon vor dem eigentlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses endet auch die Ausbildung. Das Ende wird dann auf das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vorgezogen.
  • Die Prüfung wird nicht bestanden: Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann der Auszubildende einen Antrag stellen, dass sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr, verlängert.

Grundsätzlich ist das Ende der Ausbildung zu melden und der Arbeitgeber muss seinerseits das Ende der Krankenkasse melden. Sofern der Auszubildende nicht weiterbeschäftigt wird, ist eine Abmeldung erforderlich.

Im Falle einer Weiterbeschäftigung muss das Ende der Berufsausbildung und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gemeldet werden. Finden das tatsächliche Ende der Ausbildung und der Beginn der Beschäftigung im laufenden Monat statt, kann der Arbeitgeber den letzten Tag des Monats, in dem die Ausbildung endet, als Ende-Datum angeben. Den Beginn der Beschäftigung kann er auf den Ersten des Folgemonats legen.

Weiterbildungsstipendium für junge Fachkräfte wird attraktiver

Mit dem Stipendium erhalten junge Fachkräfte mit Berufsausbildung Unterstützung für fachliche Weiterbildungen und Aufstiegsfortbildungen oder aber fachübergreifende Weiterbildungen wie Software-Kurse oder Intensiv-Sprachkurse. Auch ein berufsbegleitendes Studium, das auf der Ausbildung aufbaut, ist förderfähig.

Die maximale Förderhöhe ist von 7.200 € auf 8.100 € gestiegen und Weiterbildungen im Ausland (z. B. Intensivsprachkurse) werden deutlich erleichtert.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden

Mit den Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 fördert der Gesetzgeber auch steuerlich technologieoffene energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020.

So ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt.

Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater.

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Steht das Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Förderung ist,

  • dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen muss.
  • dass die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Diese liegt auch vor, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
  • dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhält, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Des Weiteren muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.
  • dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.

Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird. Ebenfalls nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Regelung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragstellung, für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.